Satzung

 SATZUNG DES HEIMATVEREINS NETPHERLAND E.V.  in 57250 NETPHEN

 

§ 1 VEREINSRECHTLICHE GRUNDLAGEN                                         

a) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Netpherland e.V.“ Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen unter der Nr. 1032/14.04.1971

b) Der Verein hat seinen Sitz in 57250 Netphen, Marktplatz 3 - Wickels Hus.

c) Sein Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied im „Westfälischen Heimatbund“ und „Heimatbund Siegerland-Wittgenstein e.V.“

 

§ 2 AUFGABE UND ZWECK DES VEREINS

a) Der Heimatverein Netpherland ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Zweck des Vereins ist

aa) die Förderung von Kunst und Kultur,insbesondere durch Förderung und Mitarbeit an der Bewahrung und dem Schutz heimatlicher Kulturgüter,

bb) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

cc) die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, namentlich

- die Pflege und Förderung des Heimatbewußtseins

- die Pflege und Überlieferung heimatlichen Brauchtums, der Mundart und der Volkskunst

- sowie die Unterstützung heimatkundlicher Arbeit

c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- Erhalt des im Eigentum des Vereins stehenden Gebäude „Wickels Hus“ am Markt - Marktplatz 3 – 57250 Netphen (Eingetragen auf der Denkmalliste der Stadt Netphen)

- Betrieb einer Bürgerbegegnungsstätte in „Wickels Hus“,

- Pflege von heimatlichen Sammlungen in einem Heimatmuseum oder im „Wickels Hus“,

- Durchführung von heimatlichen Kulturveranstaltungen,

Ausstellungen und geschichtlichen Vorträgen.

d) Bei der Arbeit bemüht sich der Verein um Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und Behörden, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen.

 

§ 3 GEWINNVERWENDUNG UND BEGÜNSTIGUNGSVERBOT 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4MITGLIEDSCHAFT

a) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

b) Um die Heimatarbeit besonders verdiente Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

c) Von den Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederver-sammlung beschlossen wird. Die Beitragspflicht endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

d)       die Mitgliedschaft endet

           aa) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,

           bb) durch Austritt,

           cc) durch Ausschluss,

           dd) durch Streichung in der Mitgliederliste.

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum endet eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederver-sammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.

 

Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung

muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS                                                               

Die Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung,

b) Der Vorstand.

 

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, möglichst im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. die Wahl des Vorstandes,

2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,

3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

4. Entlastung des Vorstandes,

5. Wahl der Rechnungsprüfer,

6. Änderung der Satzung,

7. Wahl von Ehrenmitgliedern,

8. Auflösung des Vereins.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Eine Mitgliederver-sammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfeneiner 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzu-zeichnen ist. Das Protokoll kann auf Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden. Es ist zur Abstimmung zu bringen.

i) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit das Los.

 

§ 7 DER VORSTAND

a) Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassierer

5. bis zu drei Beisitzern mit beratender Stimme, die der Vorstand durch Vorstandsbeschluss berufen und

auch wieder abberufen kann.

b)Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

c)Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern, sowie Beitragsermäßigungen im Einzelfall. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 d) Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB, unter denen sich stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muß, vertreten den Verein.

e) Der Schriftführer fertigt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem führt er den Schriftwechsel des Vereins nach Weisung des Vorstandes.

f) Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes. Er legt in der Mitgliederversammlung die Abrechnung des vergangenen Jahres in der ersten Hälfte des neuen Jahres vor. Er führt ordnungsgemäße Bücher und Bestandsverzeichnisse.

h) Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Arbeit zu unterstützen.

i) Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB anwesend ist.

j) Bei vorzeitigem Ausfall eines Mitglieds des Vorstands im Sinne des § 26 BGB läßt der Vorstand eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung vornehmen.

k) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen weitere Mitglieder in die Vorstandsarbeit einbeziehen.

l) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Auslagen und mit der Vereinsarbeit entstandene Kosten können erstattet werden, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

Die Mitgliedersammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:

aa) Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand

bb) angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird.

 

§ 8 VERWENDUNG DER MITTEL

a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

a) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist nur rechtskräftig mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

b) Der Beschluß ist dem „Westfälischen Heimatbund“ mitzuteilen.

c) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins - an die politische Stadt Netphen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 10 BESCHLUSSFASSUNG

 

Diese Satzung wurde am 18-09-2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

1.   Vorsitzender:           Nico Eggers     

2.  Vorsitzender:           Thomas Kuhn

Schriftführerin:             Hannelore Tolkmitt

Kassierer:                      Reinhard Pickardt

Satzung Heimatverein Netpherland e.V.
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